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Satzung 

des gemeinnützigen Vereins

"Kinder & Jugendförderverein Liebertwolkwitz"

§ 1 Name und Sitz

 

1.   Der Verein trägt den Namen "Kinder & Jugendförderverein Liebertwolkwitz e.V."

2.   Der Sitz des Vereines ist in Liebertwolkwitz. 

3.   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 6957

     eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins      

1.   Der "Kinder und Jugendförderverein Liebertwolkwitz" mit Sitz in Liebertwolkwitz verfolgt

     ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

     "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.   Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. 

3.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die freie Trägerschaft eines

     Jugendclubs in Liebertwolkwitz:

      - sozialpädagogische Betreuung der Kinder und Jugendlichen

      - Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche

      - Ansprechpartner für Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen

      - Hausaufgabenhilfe für die Schulkinder

      - sportliche Betätigung für Kinder und Jugendliche

3.1. kleinere Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit / Mittelverwendung

 

1.   Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. 

3.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4.   Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.

5.   Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. In Ausnahmefällen kann  

     ein Mitglied, vorausgesetzt es erfüllt die erforderliche Qualifikation, in ein

     Anstellungsverhältnis (Sekretär/in, Sozialpädagoge/in) übernommen werden. Sofern alle

     Anforderungen erfüllt werden, um die Realisierung der Vereinsziele zu unterstützen, darf

     auch ein aktives Mitglied angestellt werden.

6.   Ausgenommen von § 3 Nr. 5 sind die Mitglieder des Vorstandes.

7.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Geschäftsjahr

1.   Der Verein wird für unbestimmte Zeit gegründet.

2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat über sämtliche Einnahmen und

     Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. 

3.   Der Schatzmeister berichtet bei der Mitgliederversammlung über die Finanzen des letzten

     Jahres und stellt den neuen Haushaltsplan vor.

4.   Die Bücher sind mindestens einmal im Jahr von mindestens 2 Kassenprüfer/innen zu 

     prüfen. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein, sie werden auf der  

     Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.

5.   Der Prüfbericht ist schriftlich anzufertigen und auf der darauffolgenden

     Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist

     die Satzung anzuerkennen und die Vereinsziele zu unterstützen. Man muss mindestens 14 

     Jahre alt sein um dem Verein beizutreten. Bis zum 18. Lebensjahr brauchen zukünftige 

     Mitglieder die Zustimmung ihrer Eltern.

2.   Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt des Vereins. Sie ist schriftlich beim Vorstand

     zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt  

     wird mit  Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

3.   Eine  Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft 

     besteht nicht.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet:

      - mit dem Tod

      - durch Austritt

      - durch Ausschluss

      - durch Streichung aus der Mitgliederliste

      - durch Auflösung des Vereins

2.   Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende

     möglich. 

3.   Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der

     Kündigungsfrist  ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des

     Vorstandes erforderlich.

4.   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund 

     zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Ein Mitglied kann aus der 

     Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages um 

     zwei Jahre im Verzug steht. Beim Austritt aus dem Verein haben die Mitglieder keinen 

     Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge, oder Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliederbeitrag / Aufnahmegebühr

 

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Beiträge nach der Beitragsordnung zu bezahlen.

2.   Weitere Punkte sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

1.   Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.

 

§ 9 Vorstand

 

1.   Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche einzeln

     zeichnungsberechtigt sind. Weiterhin gehören dem Vorstand ein Schatzmeister und ein

     Schriftführer an. Nur der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister sind berechtigt,  

     über das Vereinskonto zu verfügen. Transaktionen dürfen dabei auch einzeln 

     vorgenommen werden.

2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aller 2 Jahre gewählt. Bei 

     Ausscheidung von Vorstandsmitgliedern rückt der Stellvertreter nach. Wenn kein 

     Stellvertreter verfügbar ist, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden und  

     eine Neuwahl ist erforderlich. Für jede Wahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf es einer  

     einfachen Mehrheit aller Versammlungsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln  

     gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

3.   Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung

     erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder 

     elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt Punkte zur 

     Tagesordnung anzumelden. 

4.   Der Vorstand behält sich vor, Vorstandssitzungen via Telefonkonferenzen oder Videochat 

     abzuhalten. Vorherige Abstimmung aller Teilnehmer ist notwendig.

5.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere

     folgende Aufgaben:

      - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der

        Tagesordnung

      - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

      - Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes

      - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

      - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern oder Streichung der 

        Mitgliederliste

7.   Es besteht die Möglichkeit zu Sitzungen des Vorstandes weitere Mitglieder des Vereins

     beratend hinzuzuziehen.

8.   Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder     

     Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn 

     dadurch die Zweckverwirklichung des Vereins nicht berührt wird. Darüber muss in der

     Mitgliederversammlung informiert werden.

 

 

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins

     erfordert. Diese muss aber mindestens einmal im Jahr stattfinden.

2.   Weitere Punkte sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 11 Form der Einberufung

 

1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Post oder per Email unter 

     Einhaltung einer Frist von 4 Wochen eingeladen.

2.   Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und teilt diese in

     der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

3.   Die Einladung erfolgt an die in der Mitgliedsliste letzte bekannte Adresse / Email Adresse.

 

§ 12 Beschlussfassung / Beschlussfähigkeit

 

1.   Wenn alle Fristen ordnungsgemäß eingehalten sind ist die Mitgliederversammlung

     beschlussfähig. 

2.   Die Anzahl der Teilnehmer in der Mitgliederversammlung hat keinen Einfluss auf die

     Beschlussfähigkeit.

3.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

     Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

     - Rahmenarbeitsplan für den Verein

     - Wahl und Entlastung des Vorstandes

     - Beschlüsse zur Vereinsregulierung (Satzung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung,

       Finanzordnung)

 

§ 14 Protokolle

 

1.   Über die Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen.

     Diese müssen aufbewahrt werden.

2.   Niederschriften über Vorstandssitzungen sind mindestens vom Vorsitzenden und vom 

     Schriftführer zu unterschreiben. 

3.   Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom

     Schriftführer zu unterzeichnen.

4.   Die Protokolle sind für jedes Mitglied einsehbar.

 

§ 15 Haftung

 

1.   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
     Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
2.   Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der

     Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder 

     grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern.
3.   Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Abs. 1, Satz 1 einem anderen zum

     Schadenersatz verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht

     haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

     Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an den "stART for kids e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Die Gründung des Vereins wurde am 21.03.2020 in der Gründerversammlung beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten. 

Die Änderung der Satzung wurde am 01.02.2021 neu beschlossen.

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