Satzung
des gemeinnützigen Vereins
"Kinder & Jugendförderverein Liebertwolkwitz"
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Kinder & Jugendförderverein Liebertwolkwitz e.V."
2. Der Sitz des Vereines ist in Liebertwolkwitz.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 6957
eingetragen.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins
1. Der "Kinder und Jugendförderverein Liebertwolkwitz" mit Sitz in Liebertwolkwitz verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die freie Trägerschaft eines
Jugendclubs in Liebertwolkwitz:
- sozialpädagogische Betreuung der Kinder und Jugendlichen
- Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche
- Ansprechpartner für Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen
- Hausaufgabenhilfe für die Schulkinder
- sportliche Betätigung für Kinder und Jugendliche
3.1. kleinere Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
§ 3 Gemeinnützigkeit / Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.
5. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. In Ausnahmefällen kann
ein Mitglied, vorausgesetzt es erfüllt die erforderliche Qualifikation, in ein
Anstellungsverhältnis (Sekretär/in, Sozialpädagoge/in) übernommen werden. Sofern alle
Anforderungen erfüllt werden, um die Realisierung der Vereinsziele zu unterstützen, darf
auch ein aktives Mitglied angestellt werden.
6. Ausgenommen von § 3 Nr. 5 sind die Mitglieder des Vorstandes.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
1. Der Verein wird für unbestimmte Zeit gegründet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat über sämtliche Einnahmen und
Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.
3. Der Schatzmeister berichtet bei der Mitgliederversammlung über die Finanzen des letzten
Jahres und stellt den neuen Haushaltsplan vor.
4. Die Bücher sind mindestens einmal im Jahr von mindestens 2 Kassenprüfer/innen zu
prüfen. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein, sie werden auf der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
5. Der Prüfbericht ist schriftlich anzufertigen und auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist
die Satzung anzuerkennen und die Vereinsziele zu unterstützen. Man muss mindestens 14
Jahre alt sein um dem Verein beizutreten. Bis zum 18. Lebensjahr brauchen zukünftige
Mitglieder die Zustimmung ihrer Eltern.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt des Vereins. Sie ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt
wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
3. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft
besteht nicht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Auflösung des Vereins
2. Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende
möglich.
3. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des
Vorstandes erforderlich.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund
zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Ein Mitglied kann aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages um
zwei Jahre im Verzug steht. Beim Austritt aus dem Verein haben die Mitglieder keinen
Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge, oder Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliederbeitrag / Aufnahmegebühr
1. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Beiträge nach der Beitragsordnung zu bezahlen.
2. Weitere Punkte sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.
§ 9 Vorstand
1. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche einzeln
zeichnungsberechtigt sind. Weiterhin gehören dem Vorstand ein Schatzmeister und ein
Schriftführer an. Nur der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister sind berechtigt,
über das Vereinskonto zu verfügen. Transaktionen dürfen dabei auch einzeln
vorgenommen werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aller 2 Jahre gewählt. Bei
Ausscheidung von Vorstandsmitgliedern rückt der Stellvertreter nach. Wenn kein
Stellvertreter verfügbar ist, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden und
eine Neuwahl ist erforderlich. Für jede Wahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf es einer
einfachen Mehrheit aller Versammlungsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln
gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
3. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder
elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt Punkte zur
Tagesordnung anzumelden.
4. Der Vorstand behält sich vor, Vorstandssitzungen via Telefonkonferenzen oder Videochat
abzuhalten. Vorherige Abstimmung aller Teilnehmer ist notwendig.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der
Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern oder Streichung der
Mitgliederliste
7. Es besteht die Möglichkeit zu Sitzungen des Vorstandes weitere Mitglieder des Vereins
beratend hinzuzuziehen.
8. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn
dadurch die Zweckverwirklichung des Vereins nicht berührt wird. Darüber muss in der
Mitgliederversammlung informiert werden.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert. Diese muss aber mindestens einmal im Jahr stattfinden.
2. Weitere Punkte sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Form der Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Post oder per Email unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen eingeladen.
2. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und teilt diese in
der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
3. Die Einladung erfolgt an die in der Mitgliedsliste letzte bekannte Adresse / Email Adresse.
§ 12 Beschlussfassung / Beschlussfähigkeit
1. Wenn alle Fristen ordnungsgemäß eingehalten sind ist die Mitgliederversammlung
beschlussfähig.
2. Die Anzahl der Teilnehmer in der Mitgliederversammlung hat keinen Einfluss auf die
Beschlussfähigkeit.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Rahmenarbeitsplan für den Verein
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlüsse zur Vereinsregulierung (Satzung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung,
Finanzordnung)
§ 14 Protokolle
1. Über die Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen.
Diese müssen aufbewahrt werden.
2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind mindestens vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterschreiben.
3. Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Die Protokolle sind für jedes Mitglied einsehbar.
§ 15 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
2. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern.
3. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Abs. 1, Satz 1 einem anderen zum
Schadenersatz verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht
haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "stART for kids e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die Gründung des Vereins wurde am 21.03.2020 in der Gründerversammlung beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.
Die Änderung der Satzung wurde am 01.02.2021 neu beschlossen.